Veröffentlichungen

1. Qualifizierung von Werkstatträten.
    Projekt Werkstattrat

2. Arbeitshilfen zur Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

3. Werkstatt: Wie kommt der Werkstattlohn zustande?

4. Werkstatt: Dialog (pdf)



1. Qualifizierung von Werkstatträten.
    Projekt Werkstattrat

Foto: Frau Dr. Engelmeyer, Frau Fritsch, Frau Bieneck

Frau Dr. Engelmeyer, Frau Fritsch, Frau Bieneck

Anfang Februar 2002 startete das "Projekt Werkstattrat" in Trägerschaft der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Marburg. Unterstützt und inhaltlich mitgetragen wird es derzeit von 15 Verbänden und Selbstvertretungsorganisationen und umfasst das gesamte Spektrum der Fach- und Trägerverbände im Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie Selbstorganisationen von Werkstattvertretungen in Deutschland. Diese Verbände sind in einem Projektbeirat zusammengeschlossen. 
Zwei fachlich qualifizierte, Mitarbeiterinnen, Angelika Bieneck und Dr. Elisabeth Engelmeyer sowie die Sekretariatsmitarbeiterin Waltraud Fritsch haben inzwischen ihre Aufgaben definiert und mit großem Engagement in Angriff genommen. Das Projekt ist zunächst auf 14 Monate befristet.

Gründe für die Einrichtung des Projekts zu diesem Zeitpunkt

Mit In-Kraft-Treten der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 25. Juni 2001 haben die Werkstätten für behinderte Menschen den Auftrag erhalten, in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 30. November 2001 erstmals bundesweit Wahlen für Werkstatträte nach einem einheitlichen Verfahren durchzuführen (vgl. § 12, Abs. 1 WMVO). In vielen Werkstätten sind diese Wahlen entsprechend der Verordnung durchgeführt worden, und die gewählten Werkstatträte haben ihre Arbeit aufgenommen. Die konfessionellen Fachverbände für Menschen mit Behinderung sind zur Zeit damit befasst, eigene Mitwirkungsverordnungen nach § 1, Abs. 2 der WMVO innerhalb ihrer kirchlichen Entscheidungsstrukturen abzustimmen.

Die gewählten Werkstatträte (und auch ihre Vertrauenspersonen, vgl. § 39, Abs. 3 der WMVO) haben nun einen individuellen Anspruch auf zehn bzw. 20 Tage Fortbildung während ihrer Amtszeit (§ 37, Abs. 4 WMVO) mit dem Ziel der individuellen Befähigung, die Aufgaben eines Werkstattrats (bzw. einer Vertrauensperson) verantwortlich und kompetent wahrnehmen zu können. 

Entsprechende Angebote hierzu gibt es in der Praxis der Fortbildungsträger bisher zumeist nur ansatzweise. Es ist von daher ein dringendes Anliegen, eine entsprechende Fortbildungskonzeption mit den erforderlichen methodischen und didaktischen Begleitmaterialien und Hilfen für die Fortbildungsträger zu entwickeln. Sowohl Werkstatträte als auch Vertrauenspersonen brauchen eine breite Basis an Fortbildungsangeboten. 

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Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat in enger Kooperation mit den drei anderen großen Fachverbänden aus dem Bereich der Hilfen für Menschen mit geistiger Behinderung, dem Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe (BeB), der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP), dem Verband für Anthroposophische Heilpolitik, Sozialtherapie und soziale Arbeit e. V. und der BAG WfB bereits im Herbst 2001 beim Bundesarbeitsministerium einen Projektantrag mit folgenden Zielsetzungen vorgelegt:

a) Entwicklung einer Fortbildungskonzeption, die in ihrer Ausgestaltung den verschiedenen Personenkreisen in den Werkstätten (z. B. Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit psychischer Behinderung) Rechnung trägt und ergänzt wird um methodische, mediale und didaktische Hilfen wie sie vor allem im Bereich der Erwachsenenbildung inzwischen erprobt vorliegen;

b) Bereitstellung von Wahlhilfen für die Durchführung künftiger Wahlen für Werkstatträte.

Der "Beratende Ausschuss für behinderte Menschen" beim BMA hat diesen Projektantrag in der Zwischenzeit bewilligt und das "Projekt Werkstattrat" konnte zum 01. Februar 2002 seine Arbeit aufnehmen.
Was haben die beiden fachlichen Projektmitarbeiterinnen während der Phase des Projektbeginns vor allem in Angriff genommen? 
Um möglichst bald einen Überblick über das Aufgabenfeld des Projekts zu erlangen, wurde an mehreren Strängen gearbeitet:


a) Welche Erfahrungen liegen hinsichtlich von Schulungen der Werkstatträte bereits vor? Hierzu wurden Träger von Fortbildungen, Referenten und Einrichtungen befragt.

b) Welche Erfahrungen gibt es in Werkstätten in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten der WMVO? Befragt wurden amtierende Werkstatträte, Vertrauenspersonen und Werkstattleitungen aus Werkstätten unterschiedlicher Trägerschaft im gesamten Bundesgebiet.
 
c) Gleichzeitig befassten sich die Mitarbeiterinnen des Projekts mit der Entwicklung einer Werkstattratschulung und gestalteten diese mit. 

d) Die Aufgaben der Werkstattleitungen im Zusammenhang mit der WMVO konnten ebenfalls im Rahmen einer Werkstattleiterschulung praxisnah in ihrer Vielschichtigkeit bearbeitet werden. 


Dem Projekt steht ein umfangreicher Beirat zur Seite. Er setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der Bundesvereinigung Lebenshilfe (Antragstellerin), dem BeB, der CBP, den Vertretern der BAG WfB, des Verbands für Körper- und Mehrfachbehinderte, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der BAG Hilfe für Behinderte, der Gewerkschaften, der Arbeitgeberorganisationen sowie aus Vertretern überörtlicher Zusammenschlüsse von Werkstatträten. 

In der ersten Sitzung des Projektbeirats am 27. März 2002 in Marburg wurden Grundlagen und Rahmen des Projekts diskutiert und vereinbart. Ergänzend zu den Aufgaben des Projekts wurden die Aufgaben der Vertrauenspersonen in den Blick genommen und empfohlen, dass Schulungsbedarf und Schulungsunterlagen für Vertrauenspersonen eines Werkstattrats in das Aufgabenpaket des Projektes hinzugenommen sollen. Dementsprechend soll der Beirat um einen Vertreter des Berufsverbands Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung ergänzt werden.


Erschienen im Fachdienst der Lebenshilfe 2/2002 im Juni 2002

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2. Arbeitshilfen zur Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

                            Bild: Arbeitshilfen

Der Alltag des Werkstattrats, die Wahl des Werkstattrats, das Wörterbuch zur Erklärung schwieriger Worte und der Originaltext der Verordnung

1. Aufl. 2002, 4 Bände DIN A4 im Schuber, 44, 38, 20 und 28 Seiten, farbig illustriert.
ISBN 3-88617-513-8, Bestellnummer LEA 513
35,- Euro [D]; 62.- sFr.

Das Projekt Werkstattrat bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe hat zusammen mit dem Netzwerk People First Deutschland e.V. diese durchgängig farbig illustrierten Materialien erarbeitet. Einfache Sprache und eingängige Bebilderung sollen den nun gesetzlich vorgeschriebenen Werkstatträten bzw. ihren Unterstützer(inne)n helfen, ihre Aufgaben und Rechte als Vertreter(innen) der behinderten Beschäftigten gegenüber den Werkstättenleitungen richtig wahrzunehmen.

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Lebenshilfe Zeitung Nr.4/23 Jg. Dezember 2002

 


Werkstatt: Wie kommt der Werkstattlohn zustande?

Werkstatträte müssen vor Kürzungen des Entgelts gefragt werden. In der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO) ist die Mitwirkung der Werkstatträte bei der Festlegung der Entlohnung geregelt (§ 5 Absatz 1 Nr. 3 WMVO). Dies soll zum Anlass genommen werden, darüber zu informieren, wie der Lohn in der Werkstatt zustande kommt, warum Löhne manchmal gekürzt werden müssen und welche Rechte den behinderten Beschäftigten dann zustehen. 
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird die Lohnhöhe durch Tarifverträge festgelegt und im Arbeitsvertrag garantiert. Kann der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen, weil sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert hat, muss er sich entweder um eine Abänderung der vertraglichen Lohnvereinbarung bemühen oder schlimmstenfalls Konkurs anmelden.
 
Anders ist die Situation in der Werkstatt: Hier gibt es keinen Tarifvertrag, der für alle Beschäftigten in den Werkstätten gilt. Jede Werkstatt regelt für sich die Lohnhöhe nach ihrer Ertragslage aus dem Arbeitsergebnis, das sich aus dem Verdienst der Werkstatt (zum Beispiel durch den Verkauf der produzierten Waren, Erlöse für erbrachte Dienstleistungen) und den
Kostensätzen der Reha-Träger zusammensetzt.

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Jede Werkstatt hat ein eigenes Entgeltsystem Der Lohn der Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstatt wird in der
Sprache der Gesetze und Verordnungen Entgelt genannt. Das Entgelt gliedert sich in einen Grundbetrag und einen Steigerungsbetrag. Der Grundbetrag von gegenwärtig 67 Euro wird an alle Beschäftigten gezahlt, unabhängig davon, wie viel ein Beschäftigter leisten kann. 
Der Steigerungsbetrag richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Beschäftigten. Damit die Bemessung des Steigerungsbetrages transparent ist, hat jede Werkstatt ein Entgeltsystem mit Punktwerten zu erstellen. Die Werkstatt ist verpflichtet, den Werkstattrat einzubeziehen, wenn das Entgeltsystem erstellt wird. 

Die Summe, die die Werkstatt zum Entgelt zur Verfügung hat, sind 70 Prozent des Arbeitsergebnisses. Daraus muss der Grundbetrag für alle Beschäftigten bezahlt werden. Ein Steigerungsbetrag kann nur bezahlt werden, wenn die 70
Prozent des Arbeitsergebnisses noch nicht aufgebraucht sind.
Kein gleicher Lohn für gleiche Arbeit. 
Ein Sachverhalt, der sich mindernd auf den Lohn auswirken kann, ist folgender: Beschäftigt eine Werkstatt viele leistungsschwache behinderte Mitarbeiter/innen, so erhalten diese den für sie garantierten Mindestlohn (Grundbetrag), auch wenn sie wenig zum Arbeitsergebnis beitragen können. So kann es vorkommen, dass für den Steigerungsbetrag der Leistungsstärkeren in dieser Werkstatt weniger übrig bleibt als in anderen Werkstätten: Ein leistungsstarker Werkstattmitarbeiter kann also in seiner Werkstatt erheblich weniger als in der Nachbarwerkstatt für die gleiche Arbeit verdienen.  

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Das bedeutet: Die gleiche Arbeitsleistung, zum Beispiel im Metallbereich, wird von einer Werkstatt mit einem hohen Arbeitsergebnis, die viele oder gut
bezahlte Aufträge hat, höher vergütet, als in einer Werkstatt mit niedrigem Arbeitergebnis. 
Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gilt also nicht
werkstattübergreifend in ganz Deutschland, sondern nur innerhalb der jeweiligen Werkstatt selbst. Dafür sorgt das Entgeltsystem, das - wie erwähnt - eine Lohnverteilung in der Werkstatt unter Mitwirkung des Werkstattrats regelt. 

Hinzu kommt: Bevor die 70 Prozent aus dem Arbeitsergebnis für die Lohnzahlung zur Verfügung gestellt werden, zieht die Werkstatt alle notwendigen Kosten des laufenden Betriebs von dem Arbeitsergebnis ab. Notwendige Kosten sind aber auch Verluste durch Managementfehler: Zum Beispiel könnte etwas ohne ausreichenden Absatzmarkt produziert worden sein
und nicht verkauft werden, oder es wurden zu geringe Kostensätze ausgehandelt. Das fehlende Zusatzpersonal - etwa für schwerer behinderte Mitarbeiter mit Pflegebedarf - muss dann aus dem Arbeitsergebnis abgedeckt werden, um den Betrieb der Werkstatt aufrecht zu erhalten. Werkstatt muss Rücklagen bilden.

Wenn in einem Jahr das Arbeitsergebnis hoch ausfällt, wird der Überschuss häufig als Prämie ausgezahlt. Natürlich gibt es auch Schwankungen nach unten. Damit sich daraus nicht sofort jedes Mal Lohnkürzungen entwickeln, ist die Werkstatt zur Rücklagenbildung verpflichtet. Nach § 12 Absatz 5 Nr. 2 Werkstättenverordnung (WVO) sollen diese Rücklagen reichen, um notfalls für sechs Monate eine gleich bleibende Lohnhöhe zu garantieren. Muss eine Werkstatt die Löhne kürzen, kann sie den behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dies nicht einfach mitteilen und weniger zahlen. 
Die Werkstatt muss folgendes Verfahren einhalten: Sie muss den
Werkstattrat rechtzeitig vorher informieren und die Gründe nennen. Dazu muss sie ihm auch Einsicht in die Unterlagen zur Berechnung des Arbeitsergebnisses ermöglichen und diese erklären, so dass sich der Werkstattrat von der Sachlage ein Bild machen kann. Um die Unterlagen besser verstehen zu können, kann der Werkstattrat auch dritte Personen (zum Beispiel aus dem Elternbeirat, der Gewerkschaft oder einem Behindertenverband) zur Beratung hinzuziehen (§ 33 Absatz 2 WMVO). Alle an der Beratung Beteiligten haben eine Schweigepflicht über die vorgelegten Unterlagen gegenüber Dritten, damit kein Betriebsgeheimnis verraten wird. 

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Kommt der Werkstattrat zu dem Ergebnis, dass eine Lohnkürzung nicht notwendig ist, teilt er dies der Werkstattleitung mit. Beispielsweise kann der Werkstattrat überlegen, dass durch eine Umschichtung und den Verzicht von Ausgaben weiterhin Mittel zur Entgeltzahlung zur Verfügung stehen. Kommt es nicht zu einer Einigung von Werkstattleitung und Werkstattrat über diese Frage, kann die Vermittlungsstelle nach § 6 WMVO angerufen werden.
Diese hat dann zwölf Tage Zeit, um einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Vorschlag der Vermittlungsstelle ist allerdings für die Werkstattleitung nicht zwingend verbindlich. Die Werkstattleitung kann trotzdem entscheiden, dass der Steigerungsbetrag gekürzt wird. Aber die Werkstattleitung muss
jetzt auch genau erklären, warum sie den Einigungsvorschlag der
Vermittlungsstelle ablehnt. 
Niedriger Lohn wird als ungerecht empfunden. 

Erst wenn dieses Verfahren durchlaufen ist, kann ein neues Entgeltsystem mit geringeren Löhnen in Kraft treten. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung von einem halben Jahr gibt ausreichend Zeit, dieses Verfahren auch tatsächlich einzuhalten.
Wird die sozialpolitische Forderung erhoben, den Werkstätten ausreichende finanzielle Mittel für eine Entlohnung vom Staat (zum Beispiel durch Anhebung des Arbeitsförderungsgeldes) zur Verfügung zu stellen, kommt häufig das Argument, behinderte Beschäftigte könnten ihren Lebensunterhalt ja durch die Grundsicherung oder nach 20-jähriger Beschäftigung in der Werkstatt durch eine hohe Erwerbsunfähigkeitsrente sicherstellen. Sie seien deshalb weniger auf den Werkstattlohn angewiesen als andere Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, denen dann nur der Gang zum Sozialamt bleibt.

Es fehlt ein Anreiz zu größerer Leistung. Der Lohn ist aber eine Anerkennung für eine erbrachte Arbeitsleistung, die Grundsicherung nicht. Ein Durchschnittslohn von nur 136 Euro in den Werkstätten stellt keine solche Anerkennung dar. Wenn ohnehin nicht mehr verdient werden kann, fehlt ein Anreiz zu größerer Leistung. Die Enttäuschung über die niedrige Lohnzahlung in den Werkstätten, die als ungerecht erlebt wird, führt auch vielfach dazu, dass auf eine Beschäftigung
in der Werkstatt verzichtet wird, wenn sonst der Lebensunterhalt durch Rente, Sozialhilfe oder Grundsicherung sichergestellt ist. 
Beschäftigung in der Werkstatt bedeutet aber Teilhabe am Arbeitsleben: Wie andere Arbeitslose auch, findet es die Mehrzahl der behinderten Menschen unbefriedigend, nicht in das Arbeitsleben eingegliedert zu sein: Arbeit ist nicht nur mühsam, sie kann auch Spaß machen, zu gesellschaftlicher Anerkennung führen und die Kontakte zu Mitmenschen sichern, wenn man
Kollegen hat.

Lebenshilfe Zeitung Nr. 4/23 Jg. Dezember 2002
Angelika Bieneck, Elisabeth Engelmeyer und Sabine Wendt


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