2. Arbeitshilfen zur Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
3. Werkstatt: Wie kommt der Werkstattlohn zustande?
4. Werkstatt: Dialog (pdf)

Frau Dr. Engelmeyer, Frau Fritsch, Frau Bieneck
Anfang Februar 2002 startete das "Projekt Werkstattrat" in
Trägerschaft der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Marburg.
Unterstützt und inhaltlich mitgetragen wird es derzeit von
15 Verbänden und Selbstvertretungsorganisationen und umfasst
das gesamte Spektrum der Fach- und Trägerverbände im
Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen,
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie
Selbstorganisationen von Werkstattvertretungen in Deutschland.
Diese Verbände sind in einem Projektbeirat
zusammengeschlossen.
Zwei fachlich qualifizierte, Mitarbeiterinnen, Angelika Bieneck
und Dr. Elisabeth Engelmeyer sowie die Sekretariatsmitarbeiterin
Waltraud Fritsch haben inzwischen ihre Aufgaben definiert und mit
großem Engagement in Angriff genommen. Das Projekt ist
zunächst auf 14 Monate befristet.
Mit In-Kraft-Treten der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
(WMVO) vom 25. Juni 2001 haben die Werkstätten für
behinderte Menschen den Auftrag erhalten, in der Zeit zwischen
dem 01. Oktober und dem 30. November 2001 erstmals bundesweit
Wahlen für Werkstatträte nach einem einheitlichen
Verfahren durchzuführen (vgl. § 12, Abs. 1 WMVO). In
vielen Werkstätten sind diese Wahlen entsprechend der
Verordnung durchgeführt worden, und die gewählten
Werkstatträte haben ihre Arbeit aufgenommen. Die
konfessionellen Fachverbände für Menschen mit
Behinderung sind zur Zeit damit befasst, eigene
Mitwirkungsverordnungen nach § 1, Abs. 2 der WMVO innerhalb
ihrer kirchlichen Entscheidungsstrukturen abzustimmen.
Die gewählten Werkstatträte (und auch ihre
Vertrauenspersonen, vgl. § 39, Abs. 3 der WMVO) haben nun
einen individuellen Anspruch auf zehn bzw. 20 Tage Fortbildung
während ihrer Amtszeit (§ 37, Abs. 4 WMVO) mit dem Ziel
der individuellen Befähigung, die Aufgaben eines
Werkstattrats (bzw. einer Vertrauensperson) verantwortlich und
kompetent wahrnehmen zu können.
Entsprechende Angebote hierzu gibt es in der Praxis der
Fortbildungsträger bisher zumeist nur ansatzweise. Es ist
von daher ein dringendes Anliegen, eine entsprechende
Fortbildungskonzeption mit den erforderlichen methodischen und
didaktischen Begleitmaterialien und Hilfen für die
Fortbildungsträger zu entwickeln. Sowohl Werkstatträte
als auch Vertrauenspersonen brauchen eine breite Basis an
Fortbildungsangeboten.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat in enger Kooperation mit
den drei anderen großen Fachverbänden aus dem Bereich
der Hilfen für Menschen mit geistiger Behinderung, dem
Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe (BeB), der Caritas
Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP), dem Verband für
Anthroposophische Heilpolitik, Sozialtherapie und soziale Arbeit
e. V. und der BAG WfB bereits im Herbst 2001 beim
Bundesarbeitsministerium einen Projektantrag mit folgenden
Zielsetzungen vorgelegt:
a) Entwicklung einer Fortbildungskonzeption, die in ihrer
Ausgestaltung den verschiedenen Personenkreisen in den
Werkstätten (z. B. Menschen mit geistiger Behinderung,
Menschen mit psychischer Behinderung) Rechnung trägt und
ergänzt wird um methodische, mediale und didaktische Hilfen
wie sie vor allem im Bereich der Erwachsenenbildung inzwischen
erprobt vorliegen;
b) Bereitstellung von Wahlhilfen für die Durchführung
künftiger Wahlen für Werkstatträte.
Der "Beratende Ausschuss für behinderte Menschen" beim BMA
hat diesen Projektantrag in der Zwischenzeit bewilligt und das
"Projekt Werkstattrat" konnte zum 01. Februar 2002 seine Arbeit
aufnehmen.
Was haben die beiden fachlichen Projektmitarbeiterinnen
während der Phase des Projektbeginns vor allem in Angriff
genommen?
Um möglichst bald einen Überblick über das
Aufgabenfeld des Projekts zu erlangen, wurde an mehreren
Strängen gearbeitet:
a) Welche Erfahrungen liegen hinsichtlich von Schulungen der
Werkstatträte bereits vor? Hierzu wurden Träger von
Fortbildungen, Referenten und Einrichtungen befragt.
b) Welche Erfahrungen gibt es in Werkstätten in den ersten
sechs Monaten nach Inkrafttreten der WMVO? Befragt wurden
amtierende Werkstatträte, Vertrauenspersonen und
Werkstattleitungen aus Werkstätten unterschiedlicher
Trägerschaft im gesamten Bundesgebiet.
c) Gleichzeitig befassten sich die Mitarbeiterinnen des Projekts
mit der Entwicklung einer Werkstattratschulung und gestalteten
diese mit.
d) Die Aufgaben der Werkstattleitungen im Zusammenhang mit der
WMVO konnten ebenfalls im Rahmen einer Werkstattleiterschulung
praxisnah in ihrer Vielschichtigkeit bearbeitet werden.
Dem Projekt steht ein umfangreicher Beirat zur Seite. Er setzt
sich zusammen aus Vertretern des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, der Bundesvereinigung Lebenshilfe
(Antragstellerin), dem BeB, der CBP, den Vertretern der BAG WfB,
des Verbands für Körper- und Mehrfachbehinderte, des
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der BAG Hilfe
für Behinderte, der Gewerkschaften, der
Arbeitgeberorganisationen sowie aus Vertretern
überörtlicher Zusammenschlüsse von
Werkstatträten.
In der ersten Sitzung des Projektbeirats am 27. März 2002 in
Marburg wurden Grundlagen und Rahmen des Projekts diskutiert und
vereinbart. Ergänzend zu den Aufgaben des Projekts wurden
die Aufgaben der Vertrauenspersonen in den Blick genommen und
empfohlen, dass Schulungsbedarf und Schulungsunterlagen für
Vertrauenspersonen eines Werkstattrats in das Aufgabenpaket des
Projektes hinzugenommen sollen. Dementsprechend soll der Beirat
um einen Vertreter des Berufsverbands Fachkräfte zur
Arbeits- und Berufsförderung ergänzt werden.
Erschienen im Fachdienst der Lebenshilfe 2/2002 im Juni
2002
Der Alltag des Werkstattrats, die Wahl des Werkstattrats, das Wörterbuch zur
Erklärung schwieriger Worte und der Originaltext der Verordnung
1. Aufl. 2002, 4 Bände DIN A4 im Schuber, 44, 38, 20 und 28 Seiten, farbig illustriert.
ISBN 3-88617-513-8, Bestellnummer LEA 513
35,- Euro [D]; 62.- sFr.
Das Projekt Werkstattrat bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe hat zusammen
mit dem Netzwerk People First Deutschland e.V. diese durchgängig farbig
illustrierten Materialien erarbeitet. Einfache Sprache und eingängige
Bebilderung sollen den nun gesetzlich vorgeschriebenen Werkstatträten bzw. ihren Unterstützer(inne)n helfen, ihre Aufgaben und Rechte als
Vertreter(innen) der behinderten Beschäftigten gegenüber den
Werkstättenleitungen richtig wahrzunehmen.
Lebenshilfe Zeitung Nr.4/23 Jg. Dezember 2002
Werkstatträte müssen vor Kürzungen des Entgelts gefragt werden.
In der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO) ist die Mitwirkung der Werkstatträte bei der Festlegung der Entlohnung geregelt (§ 5 Absatz 1 Nr. 3
WMVO). Dies soll zum Anlass genommen werden, darüber zu informieren, wie der Lohn in der Werkstatt zustande kommt, warum Löhne manchmal gekürzt werden
müssen und welche Rechte den behinderten Beschäftigten dann zustehen.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird die Lohnhöhe durch Tarifverträge festgelegt und im Arbeitsvertrag garantiert. Kann der Arbeitgeber den Lohn
nicht zahlen, weil sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert hat, muss er sich entweder um eine Abänderung der vertraglichen Lohnvereinbarung
bemühen oder schlimmstenfalls Konkurs anmelden.
Anders ist die Situation in der Werkstatt: Hier gibt es keinen Tarifvertrag, der für alle Beschäftigten in den Werkstätten gilt. Jede Werkstatt regelt
für sich die Lohnhöhe nach ihrer Ertragslage aus dem Arbeitsergebnis, das sich aus dem Verdienst der Werkstatt (zum Beispiel durch den Verkauf der
produzierten Waren, Erlöse für erbrachte Dienstleistungen) und den
Kostensätzen der Reha-Träger zusammensetzt.
Jede Werkstatt hat ein eigenes Entgeltsystem Der Lohn der Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstatt wird in der
Sprache der Gesetze und Verordnungen Entgelt genannt. Das Entgelt gliedert sich in einen Grundbetrag und einen Steigerungsbetrag. Der Grundbetrag von
gegenwärtig 67 Euro wird an alle Beschäftigten gezahlt, unabhängig davon, wie viel ein Beschäftigter leisten kann.
Der Steigerungsbetrag richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Beschäftigten. Damit die Bemessung des Steigerungsbetrages transparent
ist, hat jede Werkstatt ein Entgeltsystem mit Punktwerten zu erstellen. Die Werkstatt ist verpflichtet, den Werkstattrat einzubeziehen, wenn das
Entgeltsystem erstellt wird.
Die Summe, die die Werkstatt zum Entgelt zur Verfügung hat, sind 70 Prozent des Arbeitsergebnisses. Daraus muss der Grundbetrag für alle Beschäftigten
bezahlt werden. Ein Steigerungsbetrag kann nur bezahlt werden, wenn die 70
Prozent des Arbeitsergebnisses noch nicht aufgebraucht sind.
Kein gleicher Lohn für gleiche Arbeit.
Ein Sachverhalt, der sich mindernd auf den Lohn auswirken kann, ist folgender: Beschäftigt eine Werkstatt viele leistungsschwache behinderte
Mitarbeiter/innen, so erhalten diese den für sie garantierten Mindestlohn (Grundbetrag), auch wenn sie wenig zum Arbeitsergebnis beitragen können. So
kann es vorkommen, dass für den Steigerungsbetrag der Leistungsstärkeren in dieser Werkstatt weniger übrig bleibt als in anderen Werkstätten: Ein
leistungsstarker Werkstattmitarbeiter kann also in seiner Werkstatt erheblich weniger als in der Nachbarwerkstatt für die gleiche Arbeit
verdienen.
Das bedeutet: Die gleiche Arbeitsleistung, zum Beispiel im Metallbereich, wird von einer Werkstatt mit einem hohen Arbeitsergebnis, die viele oder gut
bezahlte Aufträge hat, höher vergütet, als in einer Werkstatt mit niedrigem Arbeitergebnis.
Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gilt also nicht
werkstattübergreifend in ganz Deutschland, sondern nur innerhalb der jeweiligen Werkstatt selbst. Dafür sorgt das Entgeltsystem, das - wie
erwähnt - eine Lohnverteilung in der Werkstatt unter Mitwirkung des Werkstattrats regelt.
Hinzu kommt: Bevor die 70 Prozent aus dem Arbeitsergebnis für die Lohnzahlung zur Verfügung gestellt werden, zieht die Werkstatt alle
notwendigen Kosten des laufenden Betriebs von dem Arbeitsergebnis ab. Notwendige Kosten sind aber auch Verluste durch Managementfehler: Zum
Beispiel könnte etwas ohne ausreichenden Absatzmarkt produziert worden sein
und nicht verkauft werden, oder es wurden zu geringe Kostensätze ausgehandelt. Das fehlende Zusatzpersonal - etwa für schwerer behinderte
Mitarbeiter mit Pflegebedarf - muss dann aus dem Arbeitsergebnis abgedeckt werden, um den Betrieb der Werkstatt aufrecht zu erhalten.
Werkstatt muss Rücklagen bilden.
Wenn in einem Jahr das Arbeitsergebnis hoch ausfällt, wird der Überschuss häufig als Prämie ausgezahlt. Natürlich gibt es auch Schwankungen nach
unten. Damit sich daraus nicht sofort jedes Mal Lohnkürzungen entwickeln, ist die Werkstatt zur
Rücklagenbildung verpflichtet. Nach § 12 Absatz 5 Nr. 2 Werkstättenverordnung (WVO) sollen diese Rücklagen reichen, um notfalls
für sechs Monate eine gleich bleibende Lohnhöhe zu garantieren. Muss eine Werkstatt die Löhne kürzen, kann sie den behinderten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dies nicht einfach mitteilen und weniger zahlen.
Die Werkstatt muss folgendes Verfahren einhalten: Sie muss den
Werkstattrat rechtzeitig vorher informieren und die Gründe nennen. Dazu muss sie ihm auch Einsicht in die Unterlagen zur Berechnung des
Arbeitsergebnisses ermöglichen und diese erklären, so dass sich der Werkstattrat von der Sachlage ein Bild machen kann. Um die Unterlagen besser
verstehen zu können, kann der Werkstattrat auch dritte Personen (zum Beispiel aus dem Elternbeirat, der Gewerkschaft oder einem
Behindertenverband) zur Beratung hinzuziehen (§ 33 Absatz 2 WMVO). Alle an der Beratung Beteiligten haben eine
Schweigepflicht über die vorgelegten Unterlagen gegenüber Dritten, damit kein Betriebsgeheimnis
verraten wird.
Kommt der Werkstattrat zu dem Ergebnis, dass eine Lohnkürzung nicht notwendig ist, teilt er dies der Werkstattleitung mit. Beispielsweise kann
der Werkstattrat überlegen, dass durch eine Umschichtung und den Verzicht von Ausgaben weiterhin Mittel zur Entgeltzahlung zur Verfügung stehen.
Kommt es nicht zu einer Einigung von Werkstattleitung und Werkstattrat über diese Frage, kann die Vermittlungsstelle nach § 6 WMVO angerufen werden.
Diese hat dann zwölf Tage Zeit, um einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Vorschlag der Vermittlungsstelle ist allerdings für die Werkstattleitung
nicht zwingend verbindlich. Die Werkstattleitung kann trotzdem entscheiden, dass der Steigerungsbetrag gekürzt wird. Aber die Werkstattleitung muss
jetzt auch genau erklären, warum sie den Einigungsvorschlag der
Vermittlungsstelle ablehnt.
Niedriger Lohn wird als ungerecht empfunden.
Erst wenn dieses Verfahren durchlaufen ist, kann ein neues Entgeltsystem mit geringeren Löhnen in Kraft treten. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung von
einem halben Jahr gibt ausreichend Zeit, dieses Verfahren auch tatsächlich einzuhalten.
Wird die sozialpolitische Forderung erhoben, den Werkstätten ausreichende finanzielle Mittel für eine Entlohnung vom Staat (zum Beispiel durch
Anhebung des Arbeitsförderungsgeldes) zur Verfügung zu stellen, kommt häufig das Argument, behinderte Beschäftigte könnten ihren Lebensunterhalt ja durch
die Grundsicherung oder nach 20-jähriger Beschäftigung in der Werkstatt durch eine hohe Erwerbsunfähigkeitsrente sicherstellen. Sie seien deshalb
weniger auf den Werkstattlohn angewiesen als andere Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, denen dann nur der Gang zum Sozialamt bleibt.
Es fehlt ein Anreiz zu größerer Leistung. Der Lohn ist aber eine Anerkennung für eine erbrachte Arbeitsleistung, die
Grundsicherung nicht. Ein Durchschnittslohn von nur 136 Euro in den Werkstätten stellt keine solche Anerkennung dar. Wenn ohnehin nicht mehr
verdient werden kann, fehlt ein Anreiz zu größerer Leistung. Die Enttäuschung über die niedrige Lohnzahlung in den Werkstätten, die als
ungerecht erlebt wird, führt auch vielfach dazu, dass auf eine Beschäftigung
in der Werkstatt verzichtet wird, wenn sonst der Lebensunterhalt durch Rente, Sozialhilfe oder Grundsicherung sichergestellt ist.
Beschäftigung in der Werkstatt bedeutet aber Teilhabe am Arbeitsleben: Wie andere Arbeitslose auch, findet es die Mehrzahl der behinderten Menschen
unbefriedigend, nicht in das Arbeitsleben eingegliedert zu sein: Arbeit ist nicht nur mühsam, sie kann auch Spaß machen, zu gesellschaftlicher
Anerkennung führen und die Kontakte zu Mitmenschen sichern, wenn man
Kollegen hat.
Lebenshilfe Zeitung Nr. 4/23 Jg. Dezember 2002
Angelika Bieneck, Elisabeth Engelmeyer und Sabine Wendt
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